Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sciospec Scientific Instruments GmbH
Leipziger Str. 43b, 04828 Bennewitz, Deutschland | Leipzig HRB 26281
(Stand: Juni 2019)
1. Vertragliche Bindung
i. Maßgebend für Umfang der Lieferungen oder sonstige Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Sciospec Scientific Instruments GmbH (im Folgenden genannt Sciospec) maßgebend.
ii. ii. Unterlagen, z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen in Prospekten und Datenblättern etc. enthalten keine Garantien im Sinne des § 443 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern Leistungsbeschreibungen. Abweichungen, die durch inzwischen eingetretenen Fortschritt begründet und gerechtfertigt sind, behält sich Sciospec auch nach Bestätigung des Auftrags vor.
iii. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Informationen, Daten, Beschreibungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Sciospec Eigentumsrechte und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; der Kunde ist nicht berechtigt, die Unterlagen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Sciospec zu reproduzieren, zu kopieren, Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderweitig weiterzugeben oder diese Unterlagen in einer Weise zu verwenden, die den Interessen von Sciospec zuwiderläuft. Sofern der Auftrag nicht an Sciospec erteilt wird, sind die Unterlagen Sciospec auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese Unterlagen dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Sciospec zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
iv. iv. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf den Betrieb von Sciospec erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Sciospec das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Falls Sciospec von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, so wird Sciospec dieses nach Erkennen der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen. Sciospec ist berechtigt, von dem Rücktrittsrecht auch dann Gebrauch zu machen, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
2. Preise
i. Die Preise gelten für Lieferungen von Preislistengeräten ohne Leistungen (siehe 3. Leistungen), einschließlich handelsüblicher Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und der Steuern, Zölle oder Abgaben, die gegebenenfalls nach einem anderen Recht erhoben werden. Der Kunde verpflichtet sich, solche Steuern, Zölle oder Abgaben sowie etwaige Konsulats- bzw. Legalisierungsgebühren die Sciospec auferlegt werden, zu bezahlen oder zu erstatten. Kosten für Spezialverpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
ii. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten bis zum Tage der Lieferung/Leistungserbringung Kostenänderungen eintreten, behält sich Sciospec eine Angleichung der Preise vor, sofern die Lieferungen oder die Erbringung der Leistungen vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen.
3. Leistungen
i. Für jede Art von Leistungen (z. B. Entwicklungsleistungen, Aufstellung, Instandsetzung, Kalibrierung, Untersuchungen) gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Kunde hat alle nicht explizit vertraglich geregelt durch Sciospec zu erbringenden Leistungen und Beistellungen, die zur Erfüllung der Leistung notwendig sind auf seine Kosten zu übernehmen, zu beschaffen und rechtzeitig zu stellen. Dazu zählen auch Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, Hilfsmannschaften wie Handlanger und Fachkräfte mit den von diesen benötigten Werkzeugen, alle branchenfremden Nebenarbeiten, für die Leistung notwendige Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe und behördliche Genehmigungen.
b. Der Schutz des Besitzes und des eingesetzten Personals von Sciospec unterliegt am Ort der Leistungserbringung, sofern dieser außerhalb der Betriebsstätten von Sciospec liegt, dem Kunden. Der Kunde trägt die Kosten für die entsprechenden Maßnahmen. Er hat entsprechende Maßnahmen zu treffen, die auch das kostenlose Bereitstellen von sicheren, angemessenen Aufbewahrungsräumen für das von Sciospec gestellte Material und Werkzeug, angemessenen Arbeits- und Aufenthaltsräume, sowie sanitärer Anlagen, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das von Sciospec eingesetzte Personal beinhalten.
c. Sofern Sciospec Bedenken hinsichtlich der Güte und Eignung der vom Kunden zur Durchführung einer Leistung zur Verfügung gestellten Sachen hat, behält sich Sciospec vor, die Durchführung der Leistung oder die Übernahme jeglicher Haftung abzulehnen, sofern den Bedenken von Sciospec seitens des Kunden nicht Rechnung getragen wird.
ii. Verzögert sich die Ausführung der Leistung durch Umstände am Einsatzort, ohne Verschulden von Sciospec, so hat der Kunde die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen des Personals zu tragen.
iii. Werden Leistungen in einer Betriebsstätte von Sciospec erbracht, so hat der Kunde die von ihm beigestellten Mittel und Materialien und entsprechender für die Erbringung der Leistung erforderliche Dokumentation (Bedienungsanleitungen, Protokolle etc.) auf seine Kosten und Gefahr zu liefern.
iv. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und erfolgen nach gesonderter Vereinbarung.
v. Sciospec haftet nur für ordnungsgemäße Ausführung der Leistung nicht aber für die Arbeiten des von Sciospec eingesetzten Personals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der vereinbarten Leistung zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.
4. Zahlungsbedingungen
i. Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug frei an Sciospec zu leisten
ii. Für Aufträge mit einem Gesamtwert von über € 15.000 sind 30 % Anzahlung zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer zinslos bei Auftragserteilung zu leisten. Bei Aufträgen ab einem Wert von € 30.000,- netto sind des Weiteren die übrigen 70% bei Versandbereitschaft zu leisten. Sollten in den Verhältnissen eines Kunden Veränderungen eintreten, die eine Gefährdung des Vertragszweckes bedeuten, so bleibt Sciospec vorbehalten, vom Angebot bzw. Verkauf zurückzutreten.
iii. Für Auslandslieferungen behält sich Sciospec vor, Zahlungen durch Dokumenten-Akkreditiv abzusichern.
iv. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug seitens des Kunden, behält es sich Sciospec, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, die Berechnung von Jahreszinsen in einer Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vor, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass Sciospec kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
v. Zahlungsort ist Grimma.
5. Eigentumsvorbehalt
i. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die Sciospec gegen den Käufer erwirbt, Eigentum von Sciospec Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen erfüllt wurden. Ist diese Bestimmung im Lieferland gesetzlich geregelt ungültig, so ist Sciospec berechtigt, entsprechende Rechte des Lieferlandes geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums bzw. der Sicherheitsinteressen von Sciospec an der Vorbehaltsware zu unterstützen.
ii. Dem Kunden bleibt eine Verpfändung oder Übereignung untersagt und die Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden den Vorbehalt geltend macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Falls das Eigentum von Sciospec an der Vorbehaltsware durch Verbindung mit einer anderen Sache erlischt, erwirbt Sciospec Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde.
iii. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Sciospec unverzüglich zu benachrichtigen.
iv. iv. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Sciospec zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch Sciospec liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Sciospec hätte dies ausdrücklich erklärt.
v. Soweit die Lieferungen aus Firm-/Software bestehen, erlangt der Kunde kein Eigentum, sondern lediglich die unter Punkt 10 Firm-/Software dargelegten Rechte.
6. Lieferfristen
i. Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen oder Leistungen durch Sciospec setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Die Fristen verlängern sich ebenfalls in angemessenem Maße, wenn ihre Nichteinhaltung nachweislich auf höhere Gewalt oder auf den Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen ist. Hierzu gehören auch alle Verfügungen von hoher Hand, wie das Nichterteilen einer notwendigen behördlichen Genehmigung, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, aber auch allgemeiner Mangel an Rohstoffen und Versorgungsgütern, sowie sonstige Gründe, die Sciospec nicht zu vertreten hat.
ii. Die Fristen gelten bei Lieferungen ohne Leistungen als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Fristen zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gelten die Fristen als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen. Bei Lieferungen mit Leistungen, gilt die Frist als eingehalten, sobald diese innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgt sind.
iii. Kommt Sciospec in Verzug, kann der Kunde, sofern ihm nachweislich Schäden durch die Verspätung entstanden sind, ab der 3. Woche eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von im Ganzen 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung eines dazugehörigen Liefergegenstandes nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen bzw. erbracht werden konnte. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die diese Grenze überschreiten, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Sciospec zu vertreten ist.
iv. Soweit die Lieferungen oder Leistungen unmöglich sind, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Sciospec die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferungen oder Leistungen, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. - -
7. Gefahrenübergang
i. Die Gefahr geht auf den Kunden über:
a. bei (Teil-)Lieferungen mit Leistungen am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb durch den Kunden; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Andernfalls geht die Gefahr bereits mit der betriebsbereiten Aufstellung oder Montage auf den Kunden über.
b. für die Zeitspanne, um die der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Vertragsleistung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird (Annahmeverzug). Jedoch ist Sciospec bereit, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
ii. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der vom Kunden beigestellten Sachen trägt der Kunde.
8. Abnahme
i. Der Kunde ist verpflichtet die vertragsmäßigen Lieferungen oder Leistungen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, entgegenzunehmen (Abnahme).
ii. Teillieferungen sind, soweit dem Kunden zumutbar, zulässig.
iii. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn zwei Wochen nach Fertigstellung und auf Forderung durch Sciospec der Kunde diese noch nicht vorgenommen hat oder wenn die Liefergegenstände beim Kunden in Gebrauch genommen worden sind.
9. Sachmängel
i. Für Sachmängel haftet Sciospec innerhalb eines 12-monatigen Verjährungszeitraumes ab Auslieferung in folgendem Maße:
a. Alle Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden nach Wahl von Sciospec unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht.
b. Sachmängel gegenüber Sciospec sind durch den Kunden unverzüglich schriftlich detailliert zu beanstanden.
c. In jedem Fall sind die Vertragsverpflichtungen insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden einzuhalten. Zahlungen des Kunden dürfen bei Sachmängeln in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. -
d. Zunächst ist Sciospec stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen vermindern.
e. e. Mängelansprüche bestehen weder bei natürlicher Abnutzung, noch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder der Brauchbarkeit. Keinerlei Ansprüche gegenüber Sciospec bestehen bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang besonders infolge vertraglich nicht vorausgesetzter übermäßiger oder anderweitig ungeeigneter Beanspruchung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Fehlern. Jeglicher Anspruch auf Bemängelung verfällt, wenn vom Kunden oder von Dritten Änderungen vorgenommen werden.
f. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Sciospec gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. -
g. Als Sachmangel an Firm-/Software gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Firm-/Software nicht auftritt und/oder deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist.
h. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bilden das arglistige Verschweigen des Mangels, Nichteinhaltung einer Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Sciospec. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Firm-/Software
i. Dem Kunden wird durch Sciospec das nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die Firm-/Software und die dazugehörige Dokumentation ausschließlich für den Betrieb der dafür vorgesehenen Hardware zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Der Kunde ist nicht befugt, die Firm-/Software ganz oder teilweise zu reproduzieren, zu ändern, zu ergänzen, zu kompilieren oder anders, als für ihren von Sciospec bestimmten Anwendungszweck vorgesehen einzusetzen. Die Firm-/Software und die Dokumentation dürfen nur zu Archivierungs- oder zu von Sciospec ausdrücklich schriftlich gestatteten Zwecken kopiert werden; alle Kopien müssen dieselben Urheberrechtshinweise wie die Originale enthalten.
ii. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Firm-/Software oder der Dokumentation. Im Falle einer Überlassung der Liefergegenstände wird der Kunde dem Dritten die vorstehenden Verpflichtungen auferlegen.
iii. Die Überlassung der Firm-/Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code) und ohne Quellcode (source code). Den zugrundeliegenden Quellcode, Konfigurationsbitstreams/-images/-dateien oder ähnliches auszulesen, durch Rückcompilierung lesbar zu machen, zu veröffentlichen oder in anderer Art zu manipulieren ist untersagt.
iv. Alle sonstigen Rechte an der Firm-/Software und der Dokumentation verbleiben bei Sciospec.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
i. Anderweitige Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird.
ii. Sciospec haftet nicht für Folgeschäden oder mittelbare Schäden (die Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind), wie z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Verlust von Daten infolge eines Firm-/Software-Fehlers oder Zinsverlust.
iii. Der Kunde stellt Sciospec von allen Forderungen Dritter frei, soweit der Kunde diese zu vertreten hat.
12. Prototypen
i. Bei Lieferung von Prototypen, Versuchsmustern oder Ähnlichem ist die Gewährleistung für ausdrücklich ausgeschlossen.
ii. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig zugesichert, dienen diese nur der Veranschaulichung und zu Versuchszwecken. Sie sind nicht für den Serienbetrieb, die seriennahe Erprobung oder für die Weitergabe an Dritte geeignet oder bestimmt.
13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
i. Alle durch Sciospec erbrachten Entwicklungen sind geistiges Eigentum von Sciospec. Das beinhaltet auch Erfindungen, Ideen, Konzepte, Entdeckungen, Designs und Verbesserungen - unabhängig davon, ob diese patentierbar oder gesetzlich geschützt sind.
ii. Gebühren für Entwicklungsleistungen beinhalten nicht den Übergang von Schutz- und Urheberrechten an den Kunden, es sei denn dies ist explizit vereinbart. Die Rechte zu und an der Hardware, Firm-/Software, sonstigen Entwicklungen (wie in Absatz 13.i beschrieben) verbleiben bei Sciospec, auch wenn sie im Rahmen eines Entwicklungsauftrages geschöpft wurden.
iii. Der Kunde verpflichtet sich, die Geheimhaltung der Handelsgeheimnisse von Sciospec zu wahren und weiterhin, Sciospec unverzüglich über jegliche ihm kenntliche Verletzung durch ihn selbst oder Dritte zu informieren.
iv. Für jedwede Preisgabe dieser Geheimnisse an Angestellte oder andere Personen, Unternehmen, Organisationen ist Sciospec’s Erlaubnis einzuholen. In keinem Fall jedoch dürfen Handelsgeheimnisse an Mitbewerber/Konkurrenten von Sciospec preisgegeben werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Personen, die durch ihn (mittelbar oder unmittelbar) Zugang zu Sciospec’s Handelsgeheimnissen erlangen, die Rechte von Sciospec kennen und wahren.
v. Ansprüche des Kunden bei Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, soweit er diese zu vertreten hat oder, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Sciospec nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Sciospec gelieferten Produkten eingesetzt werden.
14. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
i. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Sciospec und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
ii. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig der ausschließliche Gerichtsstand. Sciospec ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
15. Verbindlichkeit des Vertrages
i. Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
ii. Alle vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. -