Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sciospec Scientific Instruments GmbH
Leipziger Str. 43b, 04828 Bennewitz, Deutschland | Leipzig HRB 26281

(Stand: Juni 2019)

  1. Vertragliche Bindung
    i. Maßgebend für Umfang der Lieferungen oder sonstige Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Sciospec Scientific Instruments GmbH (im Folgenden genannt Sciospec) maßgebend. ii. ii. Unterlagen, z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen in Prospekten und Datenblättern etc. enthalten keine Garantien im Sinne des § 443 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern Leistungsbeschreibungen. Abweichungen, die durch inzwischen eingetretenen Fortschritt begründet und gerechtfertigt sind, behält sich Sciospec auch nach Bestätigung des Auftrags vor. iii. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Informationen, Daten, Beschreibungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Sciospec Eigentumsrechte und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; der Kunde ist nicht berechtigt, die Unterlagen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Sciospec zu reproduzieren, zu kopieren, Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderweitig weiterzugeben oder diese Unterlagen in einer Weise zu verwenden, die den Interessen von Sciospec zuwiderläuft. Sofern der Auftrag nicht an Sciospec erteilt wird, sind die Unterlagen Sciospec auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese Unterlagen dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Sciospec zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. iv. iv. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf den Betrieb von Sciospec erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Sciospec das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Falls Sciospec von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, so wird Sciospec dieses nach Erkennen der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen. Sciospec ist berechtigt, von dem Rücktrittsrecht auch dann Gebrauch zu machen, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  2. Preise i. Die Preise gelten für Lieferungen von Preislistengeräten ohne Leistungen (siehe 3. Leistungen), einschließlich handelsüblicher Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und der Steuern, Zölle oder Abgaben, die gegebenenfalls nach einem anderen Recht erhoben werden. Der Kunde verpflichtet sich, solche Steuern, Zölle oder Abgaben sowie etwaige Konsulats- bzw. Legalisierungsgebühren die Sciospec auferlegt werden, zu bezahlen oder zu erstatten. Kosten für Spezialverpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. ii. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten bis zum Tage der Lieferung/Leistungserbringung Kostenänderungen eintreten, behält sich Sciospec eine Angleichung der Preise vor, sofern die Lieferungen oder die Erbringung der Leistungen vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen.
  3. Leistungen i. Für jede Art von Leistungen (z. B. Entwicklungsleistungen, Aufstellung, Instandsetzung, Kalibrierung, Untersuchungen) gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, die nachfolgenden Bestimmungen: a. All services and required resources not contractually regulated to be brought forth by Sciospec that are required for the fulfillment of the services, shall be procured and provided by the Customer in due time and at his cost. This also comprises operational power and water supply including necessary terminals at the point of use, heating and general lighting, assistant workforce like handymen and professionals with the needed tools, all not branch typical labor, necessary goods, materials and regulatory authorizations, licenses and permits. b. The safety of the property and the personnel of Sciospec at the place of the performance of services, provided it is not inside the premises of Sciospec, underlies the responsibility of the Customer. He shall take and provide adequate measures free of charge. This also includes safe, clean and appropriate storage rooms for the materials, goods and tools provided by Sciospec, adequate working and staff rooms, as well as sanitary facilities and protective gear for Sciospec personnel. c. If Sciospec has any objections regarding the quality or suitability of items made available by the Customer for the performance of work or services, and the Customer does not take account of such objections, Sciospec reserves the right to refuse the performance of the work or services and to deny any liability. ii. Verzögert sich die Ausführung der Leistung durch Umstände am Einsatzort, ohne Verschulden von Sciospec, so hat der Kunde die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen des Personals zu tragen. iii. Werden Leistungen in einer Betriebsstätte von Sciospec erbracht, so hat der Kunde die von ihm beigestellten Mittel und Materialien und entsprechender für die Erbringung der Leistung erforderliche Dokumentation (Bedienungsanleitungen, Protokolle etc.) auf seine Kosten und Gefahr zu liefern. iv. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und erfolgen nach gesonderter Vereinbarung. v. Sciospec haftet nur für ordnungsgemäße Ausführung der Leistung nicht aber für die Arbeiten des von Sciospec eingesetzten Personals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der vereinbarten Leistung zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.
  4. Zahlungsbedingungen i. Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug frei an Sciospec zu leisten ii. Für Aufträge mit einem Gesamtwert von über € 15.000 sind 30 % Anzahlung zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer zinslos bei Auftragserteilung zu leisten. Bei Aufträgen ab einem Wert von € 30.000,- netto sind des Weiteren die übrigen 70% bei Versandbereitschaft zu leisten. Sollten in den Verhältnissen eines Kunden Veränderungen eintreten, die eine Gefährdung des Vertragszweckes bedeuten, so bleibt Sciospec vorbehalten, vom Angebot bzw. Verkauf zurückzutreten. iii. Für Auslandslieferungen behält sich Sciospec vor, Zahlungen durch Dokumenten-Akkreditiv abzusichern. iv. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug seitens des Kunden, behält es sich Sciospec, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, die Berechnung von Jahreszinsen in einer Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vor, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass Sciospec kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. v. Zahlungsort ist Grimma.
  5. Eigentumsvorbehalt i. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die Sciospec gegen den Käufer erwirbt, Eigentum von Sciospec Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen erfüllt wurden. Ist diese Bestimmung im Lieferland gesetzlich geregelt ungültig, so ist Sciospec berechtigt, entsprechende Rechte des Lieferlandes geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums bzw. der Sicherheitsinteressen von Sciospec an der Vorbehaltsware zu unterstützen. ii. Dem Kunden bleibt eine Verpfändung oder Übereignung untersagt und die Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden den Vorbehalt geltend macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Falls das Eigentum von Sciospec an der Vorbehaltsware durch Verbindung mit einer anderen Sache erlischt, erwirbt Sciospec Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde. iii. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Sciospec unverzüglich zu benachrichtigen. iv. iv. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Sciospec zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch Sciospec liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Sciospec hätte dies ausdrücklich erklärt. v. Soweit die Lieferungen aus Firm-/Software bestehen, erlangt der Kunde kein Eigentum, sondern lediglich die unter Punkt 10 Firm-/Software dargelegten Rechte.
  6. Lieferfristen i. Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen oder Leistungen durch Sciospec setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Die Fristen verlängern sich ebenfalls in angemessenem Maße, wenn ihre Nichteinhaltung nachweislich auf höhere Gewalt oder auf den Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen ist. Hierzu gehören auch alle Verfügungen von hoher Hand, wie das Nichterteilen einer notwendigen behördlichen Genehmigung, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, aber auch allgemeiner Mangel an Rohstoffen und Versorgungsgütern, sowie sonstige Gründe, die Sciospec nicht zu vertreten hat. ii. Die Fristen gelten bei Lieferungen ohne Leistungen als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Fristen zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gelten die Fristen als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen. Bei Lieferungen mit Leistungen, gilt die Frist als eingehalten, sobald diese innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgt sind. Kommt Sciospec in Verzug, kann der Kunde, sofern ihm nachweislich Schäden durch die Verspätung entstanden sind, ab der 3. Woche eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von im Ganzen 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung eines dazugehörigen Liefergegenstandes nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen bzw. erbracht werden konnte. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die diese Grenze überschreiten, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Sciospec zu vertreten ist. iv. Soweit die Lieferungen oder Leistungen unmöglich sind, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Sciospec die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferungen oder Leistungen, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. – –
  7. Gefahrenübergang i. Die Gefahr geht auf den Kunden über: a. For (partial) deliveries with performance of services, on the day the Customer puts the consignment into operation. Otherwise, the risk shall pass to the Customer as soon as the consignment has been installed or assembled and it is ready for operation. b. For any period by which the dispatch, delivery, commencement or performance of the stipulated services is delayed at the request of the Customer or for reasons within their responsibility (default of acceptance). Sciospec will, however, be prepared to undertake the required safeguards at the request and cost of the Customer. ii. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der vom Kunden beigestellten Sachen trägt der Kunde.
  8. Abnahme i. Der Kunde ist verpflichtet die vertragsmäßigen Lieferungen oder Leistungen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, entgegenzunehmen (Abnahme). ii. Teillieferungen sind, soweit dem Kunden zumutbar, zulässig. iii. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn zwei Wochen nach Fertigstellung und auf Forderung durch Sciospec der Kunde diese noch nicht vorgenommen hat oder wenn die Liefergegenstände beim Kunden in Gebrauch genommen worden sind.
  9. Sachmängelhaftung i. Für Sachmängel haftet Sciospec innerhalb eines 12monatigen Verjährungszeitraumes ab Auslieferung in folgendem Maße a. Any parts or services that show defects with a cause that was present before the transfer of risk shall – at the option of Sciospec – be replaced, reworked or reperformed free of charge (rectification) b. Material defects are to be reported written and detailed immediately to Sciospec by the Customer. c. The Customer shall meet their contractual obligations, in particular the agreed terms of payment. If a complaint in respect of defects is made, the Customer may withhold payment to an amount that is in reasonable proportion to the material defects discovered. The Customer may withhold payment only if the complaint about defects is justified and not contestable. d. Sciospec shall first always be afforded two opportunities for rectification within a reasonable period of time. Should rectification fail, the Customer can withdraw from the contract or reasonably reduce the contract price. e. Claims in respect of defects shall not arise in the case of minor deviations from the agreed condition, irrelevant impairment of usability, wear and tear, nor in the case of any damage arising after the transfer of risk as a result of improper or negligent handling, excessive stress, unsuitable operation, and any external influences not provided for according to the contract, as well as in the case of non-reproducible errors. Any claims in respect of defects shall also be excluded for any modifications or repairs carried out by the Customer or by third parties, and for the resulting consequences. f. The Customer shall only have claims of recourse against Sciospec in accordance with § 478 BGB (recourse of the business Customer) insofar as there are no agreements between the Customer and their purchaser that go beyond the legal claims in respect of defects. Regarding the extent of the Customer's claim of recourse against Sciospec. g. Firm-/Software is considered to be defective only if the Customer can prove that there are reproducible deviations from the specifications. A defect shall not be deemed to exist if it does not manifest itself in the latest version supplied to the Customer, and/or its use by the Customer can reasonably be required. h. Customer claims for damages based on a material defect shall be excluded. However, this shall not apply to cases of fraudulent concealment with regard to the defect, non-compliance with a guaranteed quality, injuries of life, body or health, as well as any intentional or grossly negligent breach of duty on the part of Sciospec, and shall not reverse the burden of proof to the disadvantage of the Customer.
  10. Firm-/Software i. Dem Kunden wird durch Sciospec das nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die Firm-/Software und die dazugehörige Dokumentation ausschließlich für den Betrieb der dafür vorgesehenen Hardware zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Der Kunde ist nicht befugt, die Firm-/Software ganz oder teilweise zu reproduzieren, zu ändern, zu ergänzen, zu kompilieren oder anders, als für ihren von Sciospec bestimmten Anwendungszweck vorgesehen einzusetzen. Die Firm-/Software und die Dokumentation dürfen nur zu Archivierungs- oder zu von Sciospec ausdrücklich schriftlich gestatteten Zwecken kopiert werden; alle Kopien müssen dieselben Urheberrechtshinweise wie die Originale enthalten. ii. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Firm-/Software oder der Dokumentation. Im Falle einer Überlassung der Liefergegenstände wird der Kunde dem Dritten die vorstehenden Verpflichtungen auferlegen. iii. Die Überlassung der Firm-/Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code) und ohne Quellcode (source code). Den zugrundeliegenden Quellcode, Konfigurationsbitstreams/-images/-dateien oder ähnliches auszulesen, durch Rückcompilierung lesbar zu machen, zu veröffentlichen oder in anderer Art zu manipulieren ist untersagt. iv. Alle sonstigen Rechte an der Firm-/Software und der Dokumentation verbleiben bei Sciospec.
  11. Sonstige Schadensersatzansprüche i. Anderweitige Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird. ii. Sciospec haftet nicht für Folgeschäden oder mittelbare Schäden (die Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind), wie z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Verlust von Daten infolge eines Firm-/Software-Fehlers oder Zinsverlust. iii. Der Kunde stellt Sciospec von allen Forderungen Dritter frei, soweit der Kunde diese zu vertreten hat.
  12. Prototypen i. Bei Lieferung von Prototypen, Versuchsmustern oder Ähnlichem ist die Gewährleistung für ausdrücklich ausgeschlossen. ii. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig zugesichert, dienen diese nur der Veranschaulichung und zu Versuchszwecken. Sie sind nicht für den Serienbetrieb, die seriennahe Erprobung oder für die Weitergabe an Dritte geeignet oder bestimmt.
  13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte i. Alle durch Sciospec erbrachten Entwicklungen sind geistiges Eigentum von Sciospec. Das beinhaltet auch Erfindungen, Ideen, Konzepte, Entdeckungen, Designs und Verbesserungen – unabhängig davon, ob diese patentierbar oder gesetzlich geschützt sind. ii. Gebühren für Entwicklungsleistungen beinhalten nicht den Übergang von Schutz- und Urheberrechten an den Kunden, es sei denn dies ist explizit vereinbart. Die Rechte zu und an der Hardware, Firm-/Software, sonstigen Entwicklungen (wie in Absatz 13.i beschrieben) verbleiben bei Sciospec, auch wenn sie im Rahmen eines Entwicklungsauftrages geschöpft wurden. iii. Der Kunde verpflichtet sich, die Geheimhaltung der Handelsgeheimnisse von Sciospec zu wahren und weiterhin, Sciospec unverzüglich über jegliche ihm kenntliche Verletzung durch ihn selbst oder Dritte zu informieren. iv. Für jedwede Preisgabe dieser Geheimnisse an Angestellte oder andere Personen, Unternehmen, Organisationen ist Sciospec’s Erlaubnis einzuholen. In keinem Fall jedoch dürfen Handelsgeheimnisse an Mitbewerber/Konkurrenten von Sciospec preisgegeben werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Personen, die durch ihn (mittelbar oder unmittelbar) Zugang zu Sciospec’s Handelsgeheimnissen erlangen, die Rechte von Sciospec kennen und wahren. v. Ansprüche des Kunden bei Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, soweit er diese zu vertreten hat oder, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Sciospec nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Sciospec gelieferten Produkten eingesetzt werden.
  14. Anwendbares Recht & Gerichtsstand i. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Sciospec und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. ii. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig der ausschließliche Gerichtsstand. Sciospec ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  15. Verbindlichkeit des Vertrages i. Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. ii. Alle vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. –
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